AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Angebote, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Käufer) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch ohne gesonderte Vereinbarung für alle zukünftigen Vertragsabsprachen mit dem Käufer.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Käufers sind nicht anwendbar, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt.

(2) Alle Angaben zu Gewichten, Maßen, Gebrauchswerten, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, sowie Darstellungen z.B. in Zeichnungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur annähernd maßgeblich.

(3) Die Verkäuferin behält sich ihr Eigentum, bzw. Urheberrecht an allen zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Modellen u.ä. vor.

(4) Die Annahme des Auftrags durch die Verkäuferin erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Ware, insbesondere der vertragsgemäßen Lieferung durch den Vorlieferanten.

 

§ 3 Preise

(1) Die Preise gelten für den im Auftrag erfassten Leistungs- und Lieferungsumfang. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung gelten die Preise ab dem Lager. Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt hinzu. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.

(2) Erhebliche Verzögerungen bei der Anlieferung und in diesen Zeitraum fallende Preis- und Kostenerhöhungen berechtigen zur Vornahme einer Preisberichtigung.

(3) Die Verkäuferin haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, soweit sie durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind. Etwas anderes gilt, falls diese von ihr zu vertreten sind.

 

§ 4 Lieferung

(1) Die Übergabe der Baustoffe erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Verkäuferin

(2) Soweit eine Anlieferung (z.B. auch Streckenlieferungen) vereinbart wurde, muss eine befahrbare Anfuhrstraße für die beladenen schweren Lastfahrzeuge zur Verfügung stehen. Bei auftretenden Erschwernissen sind weitere Kosten berechenbar. Die Abladung muss unverzüglich und sachgerecht möglich sein. Wartezeiten können berechnet werden.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sollte ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist mit einer Dauer von mindestens 2 Wochen einräumen.

(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, falls ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die die Bezahlung der Forderungen gefährdet sein könnte.

 

§ 5 Zahlungen

(1) Die Lieferung ist zahlbar bei Übergabe. Die Ware gilt als geliefert, wenn sie nach der Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht innerhalb einer Woche abgeholt wird.

(2) Zahlungen können in den Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein angegebenes Konto erfolgen. Auch die Fahrer sind zum Inkasso berechtigt.

(3) Der Käufer kann mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen dient dieser Vorbehalt der Absicherung der Saldoforderung aus allen Offenstände.

(2) Die Be- und Verarbeitung von gelieferter Ware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderer Ware steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neu entstandenen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Baustoffen zu. Für das danach entstehende Miteigentum gilt Ziffer (1) entsprechend.

(3) Die Forderungen des Käufers gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Ware der Verkäuferin werden im Voraus abgetreten. Bei der Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, beläuft sich die Abtretung nur auf die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages der Verkäuferin. Auf Anfrage ist die Adresse des Vertragspartners unverzüglich mitzuteilen und die Vertrags- und Rechnungsunterlagen vorzulegen.

(4) Eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung darf nur im Rahmen desgewöhnlichen Geschäftsbetriebes erfolgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen durch Dritte sind unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Verkäuferin verpflichtet sich, ihre Sicherheit anteilig freizugeben, soweit der realisierbare Sicherungswert die Forderungen der Verkäuferin nach ihrem Ermessen nicht nur kurzfristig um mehr als 20 % (einschließlich Verzugs-, Verwertungs- und sonstiger Nebenkosten) übersteigt.

 

§ 7 Gewährleistung/ Schutzrechte

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Übergabe zu prüfen. Auf den Anwendungsbereich der §§ 377, 378 HGB wird für Kaufleute verwiesen. Nichtkaufleute müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen rügen.. Anderenfalls scheiden weitere Rechte und die Haftung der Verkäuferin aus.

(2) Bei Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit. Für Unternehmern wird diese auf ein Jahr begrenzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB durch den Einbau des Materials in einem Bauwerk vor. Die Haftung für den Inhalt öffentlicher Äußerungen, z.B. in Werbeprospekten, wird auf ein Jahr begrenzt.

(3) Soweit die Verkäuferin zur Gewährleistung verpflichtet ist, kann sie nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Die Nachbesserung kann von der Zahlung des Kaufpreises, abzüglich eines angemessenen Einbehaltes abhängig gemacht werden. Sollten die eingeleiteten Maßnahmen fehlschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(4) Die darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, wesentliche Vertragspflichten wurden verletzt. Dies gilt auch für unsere Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Außer für den Fall der vorsätzlichen Pflichtverletzung ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(5) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Fall des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.

(6) Bei Rechtsverletzungen durch gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder sie abtreten. Bei Geschäften zwischen Unternehmern können nur für den Fall, dass die Durchsetzung der Rechte gerichtlich erfolglos oder aussichtslos ist, z.B. bei einer Insolvenz, können Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden.

 

§ 8 Datenschutz
Die Käufer nehmen davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

 

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ist der Käufer Kaufmann, so ist –auch für Wechsel- und Scheckverfahren- der Firmensitz der Verkäuferin in Langenfeld ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Erfüllungsort ist Langenfeld

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